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   BVerwG, 27.06.2008 - 3 B 101.07   

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https://dejure.org/2008,16194
BVerwG, 27.06.2008 - 3 B 101.07 (https://dejure.org/2008,16194)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2008 - 3 B 101.07 (https://dejure.org/2008,16194)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2008 - 3 B 101.07 (https://dejure.org/2008,16194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis eines testamentarischen Erben einer Erbengemeinschaft i.R. einer verwaltungsgerichtlichen Klage wegen der Enteignung eines der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks; Abhängigkeit der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes (VermG) oder des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2008 - 3 B 101.07
    Zwar gibt der Kläger den vom Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2002 BVerwG 3 C 16.01 (BVerwGE 116, 42 ) aufgestellten Rechtssatz zutreffend wieder.

    6 Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich beruft, hängt die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes VwRehaG einander ausschließende Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat (zuletzt Urteil vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 18.06 Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9, unter Berufung auf die Urteile vom 21. Februar 2002 a.a.O. und vom 23. August 2001 BVerwG 3 C 39.00 Buchholz a.a.O. Nr. 3 = VIZ 2002, 25).

  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 39.00

    verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beschluss der Rehabilitierung; Willkürakt

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2008 - 3 B 101.07
    6 Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich beruft, hängt die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes VwRehaG einander ausschließende Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat (zuletzt Urteil vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 18.06 Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9, unter Berufung auf die Urteile vom 21. Februar 2002 a.a.O. und vom 23. August 2001 BVerwG 3 C 39.00 Buchholz a.a.O. Nr. 3 = VIZ 2002, 25).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 18.06

    Enteignungsmaßnahme; Bodenreform; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2008 - 3 B 101.07
    6 Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich beruft, hängt die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes VwRehaG einander ausschließende Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat (zuletzt Urteil vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 18.06 Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9, unter Berufung auf die Urteile vom 21. Februar 2002 a.a.O. und vom 23. August 2001 BVerwG 3 C 39.00 Buchholz a.a.O. Nr. 3 = VIZ 2002, 25).
  • VG Halle, 27.08.2010 - 4 A 15/10

    Gewerberecht: Festsetzung eines Wochenmarktes

    Am 5. Juni 2007 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Dessau im Verfahren 3 B 101/07 HAL erneut vorläufigen Rechtsschutz.
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 C 20.1417

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens

    Umstände, die für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sind, können eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO nicht begründen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 94 Rn. 18; im Ergebnis auch BVerwG, B.v. 27.6.2008 - 3 B 101/07 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2007 - 1 ZB 05.574 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 28.03.2012 - 3 B 66.11

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; keine Anwendung bei vom Vermögensgesetz

    Demnach wird eine hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG objektiv vom Vermögensgesetz erfasst und ist von der Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 1. September 2011 - BVerwG 3 B 33.11 - ZOV 2011, 225 und vom 27. Juni 2008 - 3 B 101.07 - ZOV 2008, 217; Urteil vom 23. August 2001, a.a.O.).
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